Soziale Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) erhalten jene Opfer der SED-Diktatur, die eine Rehabilitierung nach § 1 BerRehaG haben und deren berufliche Verfolgungszeit bis zum 2. Oktober 1990 festgestellt ist oder deren festgestellte berufliche Verfolgungszeit mehr als drei Jahre beträgt und die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
Ein Berechtigter erhält derzeit die soziale Ausgleichsleistung auf Antrag vom zuständigen Sozialamt. Der Landesbeauftragte empfiehlt im Zuge der geplanten Verwaltungsreform, die Auszahlung dieser Ausgleichsleistung in die Zuständigkeit der Thüringer Rehabilitierungsbehörde, sprich dem Thüringer Landesverwaltungsamt, zu geben, in deren Zuständigkeit bereits die Auszahlung der besonderen Zuwendung für Haftopfer liegt. Opfer müssten sich dann nicht mehr als Sozialhilfeempfänger verstehen. Das Land erstattet über die Rehabilitierungsbehörde den Landkreisen und kreisfreien Städten die ausgereichten Leistungen, die zu 60 % vom Bund und zu 40 % vom Land getragen werden.
Im § 24 Abs. 2 BerRehaG sind für die Gewährung der Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG „die örtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2 …SGB XII)“ bestimmt. Inwieweit und in welcher Form dem Land durch § 3 Abs. 2 SGB XII Handlungsspielräume in der Aufgabenzuteilung gegeben sind, wird zuvor zu prüfen sein. Wörtlich heißt es in der Gesetzespassage: „Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.“
In Würdigung der Leistungsberechtigten und im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung sollte die Auszahlung zukünftig durch das Thüringer Landesverwaltungsamt erfolgen.