Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach der Klage eines 56 Jahre alten Mannes aus Berlin entschieden, dass ehemalige DDR-Bürger für erlittene gesundheitliche Schäden durch die Flucht über die ehemalige deutsch-deutsche Grenze grundsätzlich entschädigt werden können.
Das Bundesveraltungsgericht begründet die Entscheidung in der Rechtsstaatswidrigkeit der Grenzsicherungsanlagen der DDR. Gleichzeitig stellte der oberste Gerichtshof des Bundes fest, dass sich die Grenzsicherungsmaßnahmen explizit gegen Einzelpersonen richteten und somit eine individuelle Entschädigung möglich ist. Einem vorhergehenden Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam, das die Forderung nach Entschädigung abgelehnt hatte, wurde damit widersprochen.
Der Landesbeauftragte Dr. Peter Wurschi begrüßt das aus Sicht der Behörde wegweisende Urteil. „Das individuelle psychische wie physische Leid, das Menschen bei der Flucht erlitten haben, muss auch individuelle Berücksichtigung erfahren. Es ist ein wichtiger Schritt, dass auch diese Betroffenen von DDR-Unrecht nunmehr rechtliche Sicherheit erhalten und Anträge auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung stellen können“, so Dr. Wurschi.
Mit dem Urteilsspruch steht DDR-Flüchtlingen etwa offen, von Versorgungsämtern Leistungen bezüglich der Behandlung von Folgeschäden einzufordern. Somit auch dem 56-jährigen Kläger aus Berlin, der im Verfahren schlüssig dargestellt hat, dass seine Flucht am 20. Dezember 1988 nach West-Berlin traumatische Folgeschäden ausgelöst hat. Sein Verteidiger erläuterte, dass er während der Flucht von DDR-Grenzsoldaten mit Maschinengewehren bedroht wurde, auch seien Minen explodiert.