Vor 25 Jahren wurde eine akribisch erarbeitete Liste der fast 5.000 Hallenser inoffiziellen Mitarbeiter der Staatssicherheit veröffentlicht. Die Dekonspirierten wehrten sich, doch nach acht Jahren Rechtstreit bekamen die Aufklärer recht: Veröffentlichungen zur Stasimitarbeit können nicht mit dem Hinweis auf den Persönlichkeitsschutz verhindert werden. Außerdem stellten die Bundesverfassungsrichter fest: "Die Feststellung des Bundesgerichtshofs, die Liste habe zur Aufarbeitung der Stasi-Vergangenheit praktisch nichts beitragen können, hält verfassungsrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Der Bundesgerichtshof hat insoweit die Suggestivkraft, die mit der Veröffentlichung der Liste verbunden war, nicht hinreichend berücksichtigt: Die Liste vermittelt aufgrund ihrer Länge einen nachhaltigen Eindruck von der massiven Durchdringung der Gesellschaft der DDR durch das MfS, verliert sich wegen der konkreten Angaben, insbesondere der Namensnennungen, aber nicht in der Abstraktheit bloßer Zahlen. Die fehlende Spezifizierung der Tätigkeit der in der Liste Aufgeführten, die für den Bundesgerichtshof gerade Anlass war, die Auslegung der Liste im Hinblick auf die Klägerin als rechtswidrig anzusehen, verdeutlichte, dass der potentielle Zugriff des MfS auf Informationen weit reichte und vielfältig war. Die Liste war damit aus Sicht des Beschwerdeführers ein geeignetes Mittel, die Realität des breit gefächerten Informantensystems - so, wie er es sah - vor Augen zu führen." (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2000)
Mehr zu jenem in dieser Form einmaligen Fall in einem kurzen Video hier auf Spiegel Online und einem aktuellen Artikel auf Mitteldeutsche Zeitung Online.
Ausführlich beschäftigt sich auch eine Publikation der Landesbeauftragten von Sachsen-Anhalt dazu: Der Titel "Darf man das? Die Veröffentlichung von Stasi-Listen in Halle an der Saale im Sommer 1992 und die Folgen." ist zugleich Dokumentation und Auseinandersetzung mit der Thematik und beinhaltet Beiträge von Steffen Reichert und Peter Raue sowie den ungekürzten Text des Bundesverfassungsgerichts.