Das Gesetz vom 22.12.2014 wurde am 30.12.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 1.1.2015 in Kraft getreten. Damit werden die Leistungen nach § 17a des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und nach § 8 Absatz 1 des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhöht. Eine erneute Antragstellung auf die Leistungen ist nicht erforderlich. Die Leistungen werden auch ohne Neubescheidung in gesetzlicher Höhe – gegebenenfalls nachträglich – vom Leistungserbringer ausgezahlt.