Die Antragsfrist für das 2016 verabschiedete zweite Doping-Opferhilfe-Gesetz läuft Ende des Jahres 2019 aus. Betroffene, die in der DDR als Sportler*innen zwangsweise oder ohne ihr Wissen Dopingmaßnahmen ausgesetzt waren und dadurch erhebliche Gesundheitsschäden erlitten, können auf Basis dieses Gesetzes finanzielle und moralische Unterstützung erhalten.
Landesbeauftragter empfiehlt Betroffenen schnellstmögliche Antragsstellung
Entsprechend der Frist muss die Antragstellung bis zum 31.12.2019 erfolgen. Bei positivem Entscheid erhalten geschädigte ehemalige Athlet*innen einmalig 10.500€, sofern sie beim ersten Dopingopfer-Hilfegesetz nicht berücksichtigt worden sind.
Der Antrag ist bis Jahresende beim Bundesverwaltungsamt zu stellen, erforderliche Nachweise und Gutachten können nachgereicht werden. Weitere Information zur Antragsstellung, den erforderlichen Formularen und Ansprechpartnern sind hier auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes abrufbar.
Matthias Morawski, Referent für Bürgerberatung / Rehabilitierung beim Landesbeauftragten, steht Betroffenen bei Fragen zum zweiten Doping-Opferhilfe-Gesetz und zur Antragstellung ebenfalls gerne zur Verfügung.