Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in Bonn hat zum 1. Juli 2019 die Einkommensgrenze für Unterstützungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) um rund 5 % erhöht. Aufgrund der im Sommer 2019 in Kraft getretenen Rentenerhöhungen sowie der bereits seit Jahresbeginn geltenden zweiten Stufe der Mütterrente konnte sich die Stiftung mit den zuständigen Bundesministerien auf diese Erhöhung verständigen.
Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit gelten nach Abzug der Wohnkosten jetzt folgende neue Grenzwerte: bei Alleinstehende/r 1.160 Euro, bei Zwei-Personen-Haushalt 1.580 Euro, für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Grenzwert um 525 Euro. Damit erhalten die meisten der bisher schon Leistungsberechtigten auch künftig Unterstützungen und weitere Berechtigte können nun neu hinzu kommen.
Unterstützungsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (den gesamten Gesetztestext finden Sie hier) können ehemalige politische Häftlinge mit weniger als 180 Tagen rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung und Hinterbliebene von ehemaligen politischen Häftlingen erhalten, wenn sie in Ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Hinterbliebene von ehemaligen politischen Häftlingen, die auf dem Gebiet der SBZ/ DDR hingerichtet wurden oder auf der Flucht umgekommen sind oder im Anschluss an die Freiheitsentziehung an deren Folgen verstorben sind, erhalten die Unterstützungsleistungen auch dann, wenn sie nicht in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
Weitere Informationen sowie Kontaktdaten zur Stiftung für ehemalige politische Häftlinge finden Sie hier.